Genussschein
Er stellt eine Anlageform zwischen Aktie und Anleihe dar. Der Genussschein verbrieft den Anspruch auf Rückzahlung des Nominaltwerts, in der Regel auch das Recht, am Reingewinn in einem bestimmten Verhältnis Teil zu haben – ohne dass der Besitzer jedoch Stimmrechte ausüben kann. Bei Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens werden Genussscheine nachrangig behandelt. Genussscheine können nach deutschem Recht zum Eigenkapital gezählt werden. Da sie jedoch von den internationalen Rating-Agenturen nicht als Eigenkapital anerkannt werden, haben sie gegenüber anderen Anleiheformen an Bedeutung eingebüßt.
