Abschreibung
Im Steuerrecht wird die planmäßige Absetzung für Abnutzung auch als AfA bezeichnet. Im Handelsrecht wird der Ausdruck "Abschreibung" verwendet, der inhaltlich der steuerrechtlichen Absetzung für Abnutzung entspricht. Die Abschreibung bezeichnet den Wertverlust von Unternehmensvermögen (Anlage- oder Umlaufvermögen). Dieser kann durch allgemeine Gründe wie Alterung, Verschleiß aber auch durch einen Unfallschaden oder Preisverfall veranlasst sein. Die Absetzung für Abnutzung richtet sich nach zwei Faktoren: die Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Durch eine Schätzung wird die übliche Nutzungsdauer ermittelt und für bestimmte Wirtschaftsgüter in den AfA-Tabellen definiert. Der wirkliche Marktwert des Objektes wird bei der AfA nicht beachtet. Die AfA kann linear oder degressiv erfolgen. Eine lineare Abschreibung sieht die Absetzung in konstant hohen Jahresbeträgen vor. Die Anschaffungskosten werden dabei auf die Jahre der Nutzungsdauer verteilt und somit jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben. Die degressive AfA wurde zum 1.1.2008 für neu angeschaffene Güter abgeschafft, wird aber in der Praxis noch angewandt. Dabei wird das Wirtschaftsgut im ersten Jahr steuerlich mit einem höheren Prozentsatz angesetzt als in folgenden Jahren. Das macht Sinn, da viele Wirtschaftsgüter im ersten Jahr prozentual einen höheren Wertverlust erleiden als in den Jahren danach. Während des Absetzungszeitraums kann der Steuerpflichtige jederzeit von der degressiven zur linearen AfA wechseln. Umgekehrt ist das nicht möglich.
