Volkmar Kruspig
ist Patentanwalt bei der Meissner Bolte & Partner GbR.

Wenn für Erfindungen eines Unternehmens, die sich auf Produkte oder Herstellungsverfahren beziehen, unter anderem auch US-Patente erteilt wurden oder Patenterteilungsverfahren in den USA laufen und eine Kennzeichnung von auf dem US-Markt vertriebenen Produkten erfolgt, sollten dringend einige Sachverhalte beachtet werden.
Werden diese Regeln nicht beachtet, setzt man sich der Gefahr aus, wegen unkorrekter Patentberühmung verklagt zu werden und u. U. empfindliche Strafzahlungen leisten zu müssen. Das können sogar beliebige Dritte anzetteln, die zum Unternehmen überhaupt nicht in einem Wettbewerbs-verhältnis stehen. Nach einer aktuellen US-Gerichtsentscheidung (Federal Circuit, CAFC) in „Forest Group Inc. v. Bon Tool Co.“ können entsprechende Strafen bis zu 500 USD pro einzelnem Produkt erreichen.
Vom Vorwurf, Wettbewerber und die Öffentlichkeit täuschen zu wollen, können sich die Patentinhaber gemäß einer weiteren aktuellen US-Gerichtsentscheidung (Federal Circuit, „Pequignot v. Solo Cup Co“) durch Einholung qualifizierter Rechtsberatung entlasten.
Wir empfehlen daher dringend, entsprechende qualifizierte Beratung zu nutzen, wenn es um die korrekte Patent-Kennzeichnung von Produkten für den US-Markt geht. Wir bieten diesbezüglich insbesondere die Überprüfung an, für welche Ihrer Produkte auf Grund erteilter US-Patente oder laufender Erteilungsverfahren eine Kennzeichnung in Betracht kommt, ob die geltenden Patentansprüche tatsächlich in Produktmerkmalen verwirklicht sind, ob das fragliche Patent wirksam erteilt und in Kraft ist, und welche Art der Kennzeichnung im konkreten Fall zu wählen ist.
ist als Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Partner bei der Pape & Co. Gruppe.